1. Allgemeines
Unsere AGB gelten für alle  auch zukünftigen  Verträge, Lieferungen und  sonstigen Vereinbarungen. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen mit den  jeweiligen AGB oder eines Bestätigungsschreibens gilt vom Vertragspartner als gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung  (Poststempel) ein schriftlicher Widerspruch gegen das Bestätigte eingeht. Der Vertrag kommt somit nur durch die Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Einkaufsbedingungen des Käufers oder Vertragspartners sind nur dann rechtlich für uns verbindlich, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Auslieferung oder Entgegennahme  unserer Auftragsbestätigung gelten unsere AGB als genehmigt.
Unsere AGB´s gehen in jedem Fall entgegenstehenden Bestimmungen des Vertragspartners vor und gelten auch dann, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Technische Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten oder Katalogen. Insoweit sind wir zu Änderungen und Abweichungen auch nach Absendung der Auftragsbestätigung selbst ausdrücklich berechtigt.
Für die von uns bereit gestellte Materialien, Erzeugnisse, Konstruktions-Unterlagen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz und Eigentums sowie Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

2.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, alle nicht allgemein bekannten offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen zu uns bekannt wurden, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren.

3.
Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unser Bestätigungsschreiben allein maßgeblich. Einwände hiergegen müssen schriftlich durch den Vertragspartner sofort erfolgen, spätestens innerhalb von 8 Tagen vom Ausstellungsdatum aus gerechnet. Spätere Einwendungen werden rechtlich nicht berücksichtigt, es sei denn,  unsererseits ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich festgelegt worden.
Von unseren Außendienstmitarbeitern abgegebene Erklärungen werden erst mit Zugang unserer entsprechenden schriftlichen Bestätigung wirksam.
Bei Nichterfüllung eines Kaufvertrages sind wir berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen oder aber ohne jeglichen Nachweis 25 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist schriftlich einen geringeren Schaden nach.

4.
Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Dem jeweiligen Preis hinzuzurechnen ist die MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe. Zum Selbstkostenpreis berechnen wir Verpackungen. Eine Rücknahme derselben ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Unsere Preise verstehen sich auf der Grundlage der derzeit gültigen Preislisten. Sollten sich diese bis zur Auslieferung des Auftrages  ändern,  sind wir berechtigt, eine Erhöhung auf Grundlage der neuen Preislisten zu  berechnen.

5.
Zahlungen sind unverzüglich, innerhalb eines Monats nach Absendung der Rechnung vorzunehmen. Der Nachweis des Zugangs der Rechnung ist erbracht durch den Nachweis der Absendung bei uns unter Hinzurechnung von zwei Werktagen. Evtl. Skonti werden auf der Rechnung ausgewiesen. Eine Skontogewährung erfolgt auf den Nettowert nur dann, wenn sonst alle offenen Forderungen des Vertragspartners beglichen sind.
Sämtliche Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Leistungen an Außendienstmitarbeiter ohne schriftliche Inkasso-Vollmacht entbinden nicht von der uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung. Der Vertragspartner hat die Verpflichtung der Kaufpreiszahlung erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag auf einem unserer Bankkonten eingegangen ist.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln setzt deren Diskontfähigkeit voraus. Wechselspesen und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Diskontierung von Wechsel oder Scheck des Vertragspartners protestiert, so werden alle  unsere Forderungen gegen den Vertragspartner sofort zur Zahlung fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne daß es insoweit einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen zu berechnen. Die Verzugszinsen im Verbrauchergeschäft betragen 5% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. Bei jeder weiteren Anmahnung wird zusätzlich eine Mahngebühr von netto 12€ fällig. Die Verzugszinsen im Handelsgeschäft (Firma zu Firma) betragen 9% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. Zusätzlich wird eine Verzugspauschale von netto 40€ fällig (gemäß BGB § 288 (5)). Der Kaufpreis wird als solcher ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn
a) Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner durch geführt werden, erheblicher Zahlungsverzug vorliegt oder aber eine schlechte Auskunft über ihn eingeht.
b) der Vertragspartner Außenstände oder Waren, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt ausdrücklich erstreckt, an Dritte zur Sicherheit übereignet hat, oder aber an Dritte verpfändet.
In einem derartigen Falle des Eintritts sofortiger Fälligkeit sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung in bar auszuliefern. Weiterhin sind wir rechtlich in die Lage versetzt, die Sicherstellung unserer Forderungen abzuverlangen. Berechtigt sind wir weiterhin, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleichfalls berechtigt sind wir, dem Vertragspartner jede weitere Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Artikel zu verbieten sowie die Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen. Soweit wir Waren zurückgenommen haben, liegt unsererseits ein sog. Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies schriftlich von uns erklärt worden ist. Sämtliche im Zusammenhang mit der Rücknahme entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

6.
Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab unserem Werk. Evtl. benannte Lieferfristen und -termine sind für uns unverbindlich, soweit sie nicht durch eine schriftliche Zusage von uns bestätigt wurden.
Lieferfristen oder eine vereinbarte Lieferzeit beginnen erst nach Eingang aller vom Vertragspartner zu stellenden vollständigen AusführungsUnterlagen. Lieferfristen gelten mit der Meldung der sog. Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, mit dem der Vertragspartner mit der Erbringung seiner Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug war, beispielsweise notwendige Lieferungs-Unterlagen verspätet übersandt hat.
Wir kommen nur dann und in jedem Fall in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf die schriftliche Mahnung des Vertragspartners aus von uns allein zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessen gesetzter Nachfrist geleistet haben. Entsteht dem Vertragspartner wegen von uns allein verschuldeten Verzugs ein Schaden, so ist dieser berechtigt, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, deren Höhe uns gegenüber schriftlich nachzuweisen ist.

7.
Treten Ereignisse ein, die uns an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden o.ä. Umstände, die wir nicht zu vertreten haben oder die für uns nicht vorhersehbar sind, so entfällt unsere Lieferungspflicht für den Zeitraum der Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Zu diesen Ereignissen zählen auch Ein und Ausfuhrverbote, Brennstoffmangel, Feuer oder Schwierigkeiten mit der Energieversorgung, Verkehrssperren und störungen und sonstige Umstände, die vergleichbar sind und nicht von uns vertreten werden müssen.
Solche vorbezeichneten Ereignisse werden auch dann nicht von uns vertreten, wenn sie während des Laufes eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Der Vertragspartner kann von uns die schriftliche Erklärung abverlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder aber vom Vertrag zurücktreten wollen. Soweit von uns innerhalb angemessener Frist eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde, kann der Vertragspartner seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Lieferungsteiles vom Vertrag zurücktreten.
Wird durch die genannten Tatbestände die Lieferung oder aber Leistung gänzlich unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

8.
Am Lieferungs- oder Einsatzort führen wir grundsätzlich keine Montagen an von uns gelieferten Geräten durch. Wir sind aber nach schriftlicher Aufforderung durch den Vertragspartner bereit, Monteure zu einer Beratung gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.  Soweit wir Fachpersonal zu solchen Montagen abstellen, gelten die  Personen als sog. Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Vertrags partners. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unser Montagepersonal zu solchen Ausführungen von Arbeiten heranzuziehen, die durch den Zweck der Montageberatung nicht abgedeckt sind.

9.
Die Art der Versendung und die Weitertransportmittel sind soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ausschließlich unserer Wahl zu überlassen.
Die von uns versandbereit gemeldeten Waren müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 8 Tagen abgerufen bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir rechtlich in die Lage versetzt, die Waren nach eigener Wahl zu versenden.
Wird die Verladung oder Weiterbeförderung der Waren aus Gründen, die nicht zu unseren Lasten gehen, verzögert, so sind wir oder unsere Beauftragten berechtigt, keineswegs verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners und unter Ausschluß unserer Haftung
die Ware nach unserem Ermessen einzulagern und alle zur Erhaltung der Ware uns für geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen und die Waren als geliefert rechnungsgemäßig zu Soll zu stellen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren an den Vertragspartner über. Dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder unsererseits noch andere Leistungen beispielsweise Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen wurden.
Wir sind berechtigt, rechtlich aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners zu versichern.
Weiterhin sind wir bemüht, einen erteilten Auftrag insgesamt zum Versand zu bringen, jedoch steht uns das Recht zu, für den Vertragspartner zumutbare Teillieferungen durchzuführen. Hierbei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft. Das Abladen der Waren ist Sache des Vertragspartners und geht zu seinen Lasten.

10.
Auf schriftliche Zusicherungen hinsichtlich der Eigenschaft der Waren kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn wir diese ihm gegenüber ausdrücklich, schriftlich abgegeben haben. Angaben in Werbeschriften und Katalogen und sonstigen Artikelbeschreibungen begründen keine Eigenschaftszusicherung.
Soweit der Vertragspartner unsere Waren für besondere Zwecke benötigt, ist er verpflichtet, die spezielle Eignung selbst zu überprüfen. Der Vertragspartner hat uns dies schriftlich vorher anzukündigen und vor allem den besonderen Zweck mitzuteilen und uns von dem Ergebnis der speziellen Eignungprüfung in Kenntnis zu setzen.
Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Betriebes. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Lieferungsgegenstand sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen uns gegenüber schriftlich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und im Hinblick auf die Gesamt und Vollständigkeit der Warenlieferung. Transportschäden hat der Vertragspartner außerdem sofort beim Empfang der Waren dem Frachtführer gegenüber schriftlich zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Versäumt der Vertragspartner die Beschaffung jener Bescheinigung werden unsererseits Ersatzansprüche nicht anerkannt.
Transportschadensregulierungen hat der Vertragspartner im übrigen direkt mit unserem Versicherer, den wir nach Schadensmeldung unverzüglich schriftlich bekanntgeben, zu regulieren.
Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung der Waren nicht sogleich festgestellt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung eines Fehlers uns gegenüber schriftlich unter genauer Angabe des Mangels und des Zeitpunktes der Entdeckung zu rügen.

11.
Mängelansprüche als solche verjähren spätestens einen Monat nach  schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verfallen, wenn er die Lieferwaren unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder ohne unsere Zustimmung Dritten zu Nachbesserung überlassen hat.
Der Zeitpunkt der Gewährleistung beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tag des Gefahrübergangs auf den Vertragspartner. Eine Instandhaltung oder Ersatzlieferung unterbricht den Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht.
Für Mängel der Waren einschl. des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir sechs Monate Gewähr. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt der Gewährleistungszeitraum ebenfalls 6 Monate, er läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Warengegenstand.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst nur auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen. Wir verpflichten uns, dem Vertragspartner alle zu seiner Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen und insbesondere Schriftstücke und Detailurkunden zu überlassen, soweit diese vorhanden sind. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben.
Unsere Gewährleistungspflicht bedingt, dass unsere gelieferten Waren unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitungen oder einschlägiger Einbauvorschriften und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet und gegebenenfalls auch einwandfrei montiert werden. Unsere Gewährleistungspflicht verlischt, soweit der schriftlich angezeigte Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung steht.
Für Schäden, die auf gebrauchsbedingte Abnutzung, natürlichen Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, einer gewaltsamen Einwirkung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitungen oder unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
Eine Mängel-Haftung unsererseits scheidet weiterhin dann aus, wenn an dem Warengegenstand Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht von unseren Beauftragten stammen. Die von uns übernommene Gewährleistung bezieht sich nur auf diejenigen Teile der Waren, die nachweislich infolge Material oder Fabrikationsfehler schadhaft wurden und beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur. Wahlweise sind wir auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen. Neben der Ersatzleistung oder Ausbesserung übernehmen wir keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht bezüglich sog. Auswechselungs- oder Frachtkosten.
Der Vertragspartner hat uns Gelegenheit einzuräumen, uns von dem gerügten Mangel vor Ort selbst oder durch einen von uns eingesetzten Beauftragten überzeugen zu können.
Die nach billigem Ermessen als notwendig zu erachtenden Ausbesserungsmaßnahmen und Ersatzlieferungen werden von uns vorgenommen, soweit uns der Vertragspartner nach entsprechender Information die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf unseren Wunsch auf einzusetzende Beauftragte. Wir sind berechtigt, vom Vertragspartner den Einsatz von Hilfskräften zu verlangen.
Ist die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten unmöglich, bzw. ist der Mangel nach zwei Nachbesserungsversuchen unsererseits oder nach zweimaliger Ersatzanlieferung und nach einer anschließend vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, nicht beseitigt, so kann der Vertragspartner Minderung oder Wandelung geltend machen. Dem Vertragspartner stehen Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden, die nicht direkt am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies bezieht sich auch auf sog. Folgeschäden jedweder Art, sofern uns auch hier nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist oder die sog. Eigenschaftszusicherung ein sog. MangelfolgeschadenRisiko erfaßt.
Soweit schriftlich nicht anders geregelt, sind Ansprüche, insbesondere hinsichtlich sog. Produktfehler aus unerlaubter Handlung, positiver Forderungsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn uns nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und der Vertragspartner die Ansprüche nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend macht.
Bei sog. Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen sog. Produktionsfehler, die ausschliesslich der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten jedoch insoweit unsere Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller oder Vorlieferanten besitzen an unseren Vertragspartner nach dessen schriftlicher Aufforderung ab.
Der wirksame Haftungsausschluss unsererseits erfasst auch Handlungsweisen unserer Mitarbeiter bzw. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

12.
Die gesamte Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bestehen unsererseits noch weitere Forderungen gegen den Vertragspartner, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis auch diese getilgt sind.
Der Vertragspartner darf die Lieferwaren mit anderen Sachen nur erbinden oder zu anderen Sachen verarbeiten, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter (wie Sicherungsübereignungen, Pfandrechten u. ä.) belastet sind.
Sofern wir durch Verbindung mit einer anderen oder aber Verarbeitung zu einer neuen Sache das Eigentum an unserer Lieferware verlieren, werden wir Miteigentümer der durch Verbindung oder Verarbeitung neu gebildeten Sache im Verhältnis des Kaufpreises unserer Lieferware zum Wert der neuen Sache. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich auf.
Der Vertragspartner darf die Lieferwaren (sog. Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, wenn er nicht seine Ansprüche aus der Veräußerung vorher an Dritte abgetreten hat oder diese Ansprüche sonstwie belastet sind. Er tritt uns schon jetzt alle seine Ansprüche aus der Veräußerung in Höhe unserer Forderung zur Sicherung ab. Soweit unsere Ansprüche an der Vorbehaltsware mit Rechten anderer Lieferanten kollidieren, gilt die Abtretung als anteilmäßig entsprechend unserem Miteigentumsrecht erfolgt.
Aufgrund der Vorausabtretung eingehende Zahlungen darf der Vertragspartner zunächst nur für uns gesondert verwahren und nur zur Tilgung unserer Forderung verwenden.
Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf schriftliches Verlangen die überschießenden Sicherheiten frei.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden alle unsere bestehenden Ansprüche sofort fällig. Wir können ihm die Weiterverarbeitung, die Verbindung mit anderen Sachen oder insbesondere die Veräußerung der Vorbehaltsware untersagen. Wir sind auch berechtigt, die sog. Vorbehaltsware abzuholen. Der Vertragspartner hat insoweit an der Vorbehaltsware kein Recht zum Besitz. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen, an wen er die Vorbehaltsware veräußert hat und wer Rechte daran geltend macht.

13.
Waren, die ordnungsgemäß bestellt und mangelfrei durch uns geliefert worden sind, werden grundsätzlich nicht durch uns zurückgenommen. Entschließen wir uns unsererseits jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir einwandfreies und unbenutztes Warenmaterial mit 80 % des NettoRechnungsbetrages unter Abzug unserer entstanden Auslagen für Fracht, Transportschäden etc.

14.
Die Unwirksamkeit, teilweise Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des gesamten Vertrages zwischen uns  und unseren Vertragspartnern zur Folge. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel wird vereinbart, dass wir diese durch eine  zulässige Klausel ersetzen können, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren  Klausel am Nächsten kommt.

15.
Für unser Vertragsverhältnis gilt ausschließlich formales und materielles Deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtes.

16.
Erfüllungsort für alle unsere Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Zahlung und Lieferung) ist, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, der Sitz unserer Firma in 99734 Nordhausen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit unserem Vertragspartner, ist das Amtsgericht Nordhausen. Unsererseits besteht auch die Berechtigung, an den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.
Unsererseits besteht die Berechtigung, im Rahmen oder im Zusammenhang mit unseren Geschäftsbeziehungen erhaltene Daten über den Vertragspartner, egal, ob diese von ihm oder von einem Dritten stammen, in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfange zu verwerten.